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Auf diesem Rechtsgebiet geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein Arzt oder ein sonstiger Berufsträger aus dem Gesundheitsbereich - oder gar der Krankenhausträger - in zivilrechtlicher Hinsicht für einen von ihm verursachten Fehler und dessen Folgen einzustehen hat. Dies ist der Fall, wenn z.B. einem Arzt schuldhaft ein Behandlungsfehler unterläuft und dem betroffenen Patienten dadurch ein Schaden entsteht. Der materielle Schaden soll durch eine Schadensersatzzahlung ausgeglichen werden, der immaterielle Schaden durch die Zahlung von Schmerzensgeld. In der Regel erfolgt nur eine einmalige Zahlung; in Ausnahmefällen kann der Verletzte auch Anspruch auf Zahlung einer lebenslänglichen Rente haben.
Wenn es aufgrund eines schuldhaften ärztlichen Behandlungsfehlers sogar zu dem Tod eines Patienten gekommen ist, können dessen Angehörige, denen gegenüber der verstorbene Patient unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden könnte, wegen des entgangenen Unterhalts Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger geltend machen.
Die Regulierung von Schäden erfolgt in der Praxis nicht durch den jeweiligen Arzt oder Krankenhausträger, sondern durch dessen Haftpflichtversicherer. Es besteht aber kein unmittelbarer Anspruch des Patienten gegenüber dem jeweiligen Haftpflichtversicherer, sondern nur ein Anspruch gegenüber dem Schädiger. Dieser wiederum hat einen sogenannten Freistellungsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer.
Wir sind für Sie insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
Der Berufsträger der Kanzlei ist Lehrbeauftragter für Haftungsrecht an der Akademie-GBM in Kooperation mit der FH Bielefeld.
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