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Erbrecht

Wussten Sie schon.....

  • dass ein Testament nicht nur beim Notar beurkundet, sondern auch handschriftlich verfasst werden kann, auch von Eheleuten gemeinsam....

Wir beraten Sie bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung und arbeiten mit Ihnen einen Vorschlag aus, der das umsetzt, was Sie wirklich wollen !

  • dass Kindern, aber auch - wenn keine Kinder vorhanden sind, den Eltern - das sogenannte Pflichtteil zusteht ?

Das Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Unterschied zum Erbe: Der Erbe kann mitbestimmen, was mit dem Nachlass geschieht, der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch darauf, dass ihm mitgeteilt wird, woraus Aktiva und Passiva des Nachlasses bestehen und die entsprechenden Werte ermittelt werden. Dann wird entsprechend seine "Pflichtteilsquote" gebildet und er bekommt seinen Anteil in Geld ausgezahlt. Er hat aber keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände, also z.B. nicht auf Bilder oder Rückgabe von Geschenken, die er selbst dem Erblasser gemacht hat.

Das hört sich einfach an, ist es aber tatsächlich nicht: Zum Wert sind nämlich evtl. Schenkungen des Erblassers manchmal hinzuzurechnen, manchmal können auch Beträge abgezogen werden, wenn ein Abkömmling z.B. den Erblasser gepflegt hat. Manchmal gibt es auch die Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch zu stunden.

Deshalb: Egal, ob Sie Erbe oder Pflichtteilsberechtigter sind: Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten !

  • dass - wenn kein Testament vorhanden ist - bei Eheleuten ohne Kinder der Überlebende nicht allein erbt, sondern auch die Eltern oder Geschwister des Verstorbenenen?

Wir beraten Sie bei der Erstellung eines Testaments. Nicht immer ist das sogenannte "Berliner Testament" (Eheleute setzen sich gegenseitig zu Erben ein) die perfekte Lösung. Haben Sie z.B. bedacht, dass bei Kindern aus verschiedenen Ehen, die Erben des Vaters oder der Mutter werden, nach deren Tod der andere Elternteil (also der geschiedene Ehegatte) erbt und nicht etwa die anderen Geschwister ?

  • dass der Erbe nur sechs Wochen Zeit hat, nach Kenntnis über den "Anfall der Erbschaft" die Erbschaft auszuschlagen ?

Es ist also keinesfalls so, wie weitläufig angenommen, dass man nur Erbe wird, wenn man dies klar zum Ausdruck bringt oder gar einen Erbschein beantragt. Erbe wird automatisch der, der nicht rechtzeitig ausschlägt ! Aber was tun, wenn man erst nach dieser Frist erfährt, dass der Nachlass des Verstorbenen überschuldet war ? Wir zeigen Ihnen den Weg aus der Haftungsfalle, z.B. durch Haftungsbeschränkungen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.



Ihr Weg zu Ihrem Recht!

Altstadtkanzlei Papassimos · Brüderstraße 4 · 32423 Minden

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